Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 21.07.1989 - Bf IV 48/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,12626
OVG Hamburg, 21.07.1989 - Bf IV 48/89 (https://dejure.org/1989,12626)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 21.07.1989 - Bf IV 48/89 (https://dejure.org/1989,12626)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 21. Juli 1989 - Bf IV 48/89 (https://dejure.org/1989,12626)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Örtliche Zuständigkeit des Kriegsopferfürsorgeträgers - gewöhnlicher Aufenthaltsort - Erstattung von Heimkosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Erstattung von aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge aufgewendeten Heimkosten; Bestimmung der zuständigen Kriegsopferfürsorgestelle; Ersatzfähigkeit einer vorangegangenen Einstandspflicht einer unzuständigen Fürsorgestelle; Kriterien für die Bestimmung des ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 17.05.1973 - V C 107.72

    Zur örtlichen Zuständigkeit der Kriegsopferfürsorgebehörden bei Anstaltsaufnahme

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  • LSG Hessen, 18.09.2013 - L 4 SO 320/12

    Sozialhilfe - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten -

    Diese Rechtsprechung hat in der Folge sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur Zustimmung gefunden (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 21. Juli 1989, Bf IV 48/89, juris; BayVGH, Urteil vom 29. Juli 1999, 12 B 97.3431, FEVS 51, 517 = juris Rdnr. 26 ff. m. w. N.).
  • LSG Hessen, 18.09.2013 - L 4 SO 328/12

    Sozialhilfe - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten -

    Diese Rechtsprechung hat in der Folge sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur Zustimmung gefunden (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 21. Juli 1989, Bf IV 48/89, juris; BayVGH, Urteil vom 29. Juli 1999, 12 B 97.3431, FEVS 51, 517 = juris Rdnr. 26 ff. m. w. N.).
  • VGH Hessen, 08.08.2013 - 10 A 1988/12

    Zuständigkeit Kriegsopferfürsorge

    Normativ wird dies dadurch bewirkt, dass die Regelung in § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV den in der dargelegten Weise durch die Heimaufnahme am Anstaltsort begründeten gewöhnlichen Aufenthalt für rechtlich unbeachtlich erklärt und statt dessen für die örtliche Zuständigkeit für Hilfeleistungen fiktiv auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt abstellt, den der Hilfeempfänger vor seiner Ankunft am Anstaltsort zuletzt hatte, soweit ein solcher innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten vor der Heimaufnahme bestanden hat (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 21. Juli 1989 - Bf IV 48/89 - FEVS 39, 276).
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